Prüfungsberatung externe Schüler

Prüfungsberatung Quali für externe Schüler

§ 28 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung

(1) 1An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen, die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde, die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen oder die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind. 2 § 23 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. 3Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. 4Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 01. März 2023 bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich. 3Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. 2Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen und Schülerinnen und Schüler nach § 29 BaySchO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.

(4) 1Dem Antrag sind beizufügen

1. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,

2. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,

3. das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,

4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

5. eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,

6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt.

2Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen.


(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. die besondere Leistungsfeststellung bereits wiederholt hat,

2. an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.


(6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.


(7) Die besondere Leistungsfeststellung umfasst

1. für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber die Fächer Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik,

2. nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, wobei sie oder er eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 4 ersetzen kann,

3. nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Sport, Musik, Kunst, Informatik;


(8) 1Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. 2Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.

2Bei nichtdeutscher Muttersprache kann in Fällen besonderer Härte die Leistungsfeststellung im Fach Englisch durch eine Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache erworben werden, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache einen Leistungstest und Prüfungsaufgaben anbieten kann.



Prüfungsberatung Mittlere Reife für externe Schüler

Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule keinen mittleren Schulabschluss erwerben können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abschlussprüfung an der Mittelschule ablegen. 2Für die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.


(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. Februar des Prüfungsjahres bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 10 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. 2 § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.


(3) Dem Antrag sind beizufügen

1. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,

2. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,

3. das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,

4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal die Prüfung zu einem mittleren Schulabschluss abgelegt hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,

5. eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,

6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt hat.

(5) 1Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 1, ferner die Fächer Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik; § 29 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Bewerberin oder der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen kann. 2Die Durchführung der Abschlussprüfung in den Fächern nach § 29 Abs. 1 sowie im Projekt richtet sich nach § 29. 3Die Bewerberinnen und Bewerber können sich freiwillig einer mündlichen Prüfung in den Fächern unterziehen, in denen sie die Note 5 oder 6 erzielt haben, höchstens jedoch in zwei Fächern; § 31 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. 4In den Fächern Geschichte/Politik/Geographie und Natur und Technik finden mündliche Prüfungen mit einer Dauer von jeweils 15 Minuten statt;


(6) Für die Teilnahme anderer Bewerberinnen und Bewerber, die staatlich genehmigte Mittelschulen besuchen, gilt § 28 Abs. 9 entsprechend.


(7) 1Die Gesamtnoten der Abschlussfächer ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Die Note einer freiwilligen mündlichen Prüfungsleistung wird im Verhältnis zur Note der bisher erbrachten Prüfungsleistungen 1:2 gewichtet.

 § 29 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung gemäß § 12 Abs. 4.


(2) Die Abschlussprüfung im Fach Englisch kann auf Antrag bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache durch eine Prüfung in der nichtdeutschen Muttersprache ersetzt werden, wenn der Antrag bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 9 oder 10 gestellt und genehmigt worden ist.


(3) 1Die Abschlussprüfung besteht

 1. im Fach Deutsch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung in Form eines Referats,

2. im Fach Mathematik aus einer schriftlichen Prüfung,

3. im Fach Englisch aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4. aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 10 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.

2Die Abschlussprüfung im Fach Muttersprache besteht aus einer schriftlichen Prüfung als Fernprüfung.


(4) 1Die Aufgaben werden für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Muttersprache vom Staatsministerium, in den übrigen Fächern durch die Schule gestellt. 2Mündliche Prüfungen und Projektprüfungen können ab Mai abgenommen werden.


(5) Die Arbeitszeit beträgt

1. im Fach Deutsch für die schriftliche Prüfung 215 Minuten und für die mündliche Prüfung in Form eines Referats 15 Minuten,

2. im Fach Mathematik 180 Minuten,

3. im Fach Englisch für die schriftliche Prüfung 135 Minuten und für die mündliche Prüfung 15 Minuten; in der mündlichen Prüfung können Einzel- oder mit angemessener Zeitverlängerung Gruppenprüfungen durchgeführt werden,

4. im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; der Prüfungsausschuss kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen,

5. im Fach Muttersprache 140 Minuten.